Beratung vom Notar Rechtsanwalt oder Steuerberater
zur Gütertrennung Zugewinngemeinschaft und Familienrecht Güterfragen
sowie Steuerfragen. Tipps-Lexikon.
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Recht
Gesetz
Ehevertrag
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Rechte & Gesetze....
Bei
der Vorbereitung eurer Hochzeit gibt es sicher romantischere
Angelegenheiten als die Klärung von Rechts- und Steuerfragen, doch
solltet ihr dennoch mit eurem Partner abklären, welche
juristischen Konsequenzen auf euch zukommen und diese u.U. gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar Ihres Vertrauens besprechen.
Die juristischen und steuerlichen Fächer sind so komplex, dass wir euch an dieser Stelle unmöglich individuelle Beratungsleistungen erbringen können. Jedoch wollen wir
euch an Hand des angebotenen Orientierungsrahmens einen kurzen Einblick in die manchmal doch recht verzwickte Materie verschaffen.
FAMILIENRECHT:
Ein gemeinsamer Familienname ist nicht mehr vorgeschrieben. Beide Ehepartner dürfen
ihre bisherigen Nachnamen weiterführen, sofern sie das möchten. Als gemeinsamer Familienname sind der Geburtsname der Frau oder des Mannes nach wie vor zulässig.
Der Ehepartner, der seinen bisherigen Namen aufgegeben hat, darf seinen bisherigen Namen dem neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen. Heiratswillige sollten auf jeden Fall in
ihre Überlegungen mit einbeziehen, dass Kinder nur einen Namen (keinen Doppelnamen!) tragen dürfen, und dass alle weiteren Kinder denselben Namen wie das erste Kind tragen müssen.
GÜTER
- STAND:
Sofern nicht vertraglich (per Ehevertrag) anders vereinbart, wirtschaften und leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft zeichnet sich besonders durch folgende Eigenschaften aus:
Das Vermögen der Partner bleibt getrennt, nur in besonderen Fällen ist der Ehepartner wirtschaftlich haftbar für die Handlungen des Anderen. Dabei ist zu beachten, dass kein Ehepartner ohne Zustimmung des Anderen Geschäfte macht. Kein Ehepartner darf über das Gesamtvermögen des anderen entscheiden, und kein Ehepartner darf allein über den gemeinsamen Hausrat verfügen.
Die Zugewinngemeinschaft endet meistens durch den Tod eines der Partner oder durch Scheidung. Sie kann auch durch einen Ehevertrag nachträglich aufgehoben werden. Bei Beendigung durch Scheidung müssen die Vermögenswerte entflochten werden. Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehepartner diejenigen Werte zurück erhält, die in seinem Alleineigentum stehen, Werte aus gemeinsamem Eigentum werden soweit als möglich geteilt. Außerdem erfolgt durch das Zugewinnausgleichsverfahren ein Ausgleich des Vermögens, dass die Partner zwischen Eheschließung und Scheidung gemeinsam erwirtschaftet haben. Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt. Damit soll erreicht werden, dass eine einseitige Vermögensmehrung, die vor allem auf der Mitarbeit des anderen Partners beruht (wie Haushaltsführung, Kindererziehung), ausgeglichen wird. Vermögen jedoch, das einer der Partner durch Schenkung oder Erbschaft während der Ehe erhalten, ist nicht ausgleichspflichtig.
GÜTERTRENNUNG -
EHEVERTRAG:
Für Ehepartner, die beide wirtschaftlich abhängig sind und dies auch bleiben wollen, empfiehlt es sich, durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung zu wählen. Dabei wird das Vermögen der Partner getrennt und es gibt keine Beschränkungen, wie über das jeweils eigene Vermögen verfügt werden kann. Im Fall einer Scheidung erfolgt aber auch kein güterrechtlicher Ausgleich. Lediglich der gesetzliche Anspruch auf Unterhaltszahlungen und auf Versorgungsausgleich bleibt bestehen, sofern dies nicht schon in einem Ehevertrag individuell anders geregelt wurde.
ZUGEWINNGEMEINSCHAFT:
Die "goldene" Mitte zwischen der Zugewinngemeinschaft und der pauschalen Gütertrennung stellt die modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hierbei bleibt es zunächst für beide grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Modifikation zur eigentlichen Zugewinngemeinschaft besteht jedoch darin, dass es hierbei möglich ist, einzelne Vermögenswerte wie Häuser, Wertpapierdepots etc., deren Vermögenszuwachs normalerweise ausgleichspflichtig wäre, auszuklammern. Diese verbleiben damit dem jeweiligen Ehepartner allein. Das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen unterliegt hierbei jedoch weiterhin dem Zugewinn.
ANWALTLICHE
BERATUNG:
Trotz allem: Ein Ehevertrag und
die entsprechende anwaltliche Beratung kann viele Unklarheiten beseitigen und
bösen Überraschungen vorbeugen! Setzen Sie die rechtliche Beratung also auf
jeden Fall auf die Liste Ihrer Hochzeitsvorbereitungen! Der Anwalt kostet zwar
ein wenig Geld, doch sollte man dies zur gegenseitigen Sicherheit einmalig
investieren.
Sowie weiterführendes zum Thema
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